Neue Regelungen zur Einhaltung von Lieferketten-Vorgaben

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Unternehmen, die ihre Lieferketten nicht überwachen, können indirekt an Zwangs- oder Kinderarbeit beteiligt sein. Wer das verhindern will, sollte die eigene Lieferkette im Blick behalten – nicht nur aus moralischen Gründen.

Unmenschliche Arbeitsbedingungen wie Zwangs- oder Kinderarbeit stellen schon aus moralischen Gründen ein Tabu dar. Seit dem 1. Januar 2023 kommt für viele deutsche Unternehmen ein weiterer starker Anreiz hinzu mit dem sprechenden Namen „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“. Es gilt für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und nimmt sie in die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass entlang ihrer Lieferkette keine Menschenrechte verletzt werden.

Unternehmen, die weniger als 3000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, können nur bedingt beruhigt sein, denn in den folgenden Jahren wird diese Verpflichtung schrittweise auf immer mehr deutsche Firmen ausgeweitet werden.

Die Verpflichtung zur Vorsorge, die jetzt durch das neue Gesetzt in Kraft tritt, ist ein wichtiger Schritt hin zu moralischer und auch ökonomischer Verpflichtung, sich weder direkt noch indirekt mit Zwangsarbeit abzugeben. Die Fußball-WM in Katar hat gezeigt, dass die Öffentlichkeit die teils menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen nicht toleriert. Das hat auch der Fifa-Präsident Infantino zu spüren bekommen.

Daraus ergibt sich auch ein echter Wettbewerbsvorteil, der nicht zu vernachlässigen ist. Denn die Identifikation mit dem Unternehmen und seinen Werten ist nicht nur für die Bindung von Kundinnen und Kunden wichtig, sondern auch bei der Gewinnung von Fachkräften kann es sich positiv auswirken, dass im eigenen Unternehmen Wert auf sozial verträgliches Wirtschaften gelegt wird.

Unternehmen sind jetzt in der Pflicht

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen sicherstellen, dass keine Zwangs- oder Kinderarbeit in ihrer Lieferkette vorhanden ist. Dieser klare gesetzliche Rahmen, schafft Rechtssicherheit und erstreckt sich im Grundsatz vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Unternehmen werden dadurch in die Pflicht genommen und müssen nicht nur ihre direkten Zulieferer und deren Lieferanten kontrollieren, sondern ihr Produktionsmaterial bis zum Ursprung verfolgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sieht zur Durchsetzung auch behördliche Kontrollen, Zwangs- und Bußgelder vor oder einen Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung.

Die Verpflichtungen werden mit großer Sicherheit auch auf dem gesamten europäischen Markt ausgeweitet werden. Bereits am 14. September 2022 legte die Europäische Kommission einen finalen Vorschlag vor, die Produkte verbietet, die mit Zwangsarbeit produziert wurden. In dem Modell wollen die nationalen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten die Produkte auf dem europäischen Markt systematisch auf einen möglichen Zusammenhang mit Zwangsarbeit überprüfen. Bei einem Verdacht bzw. einem Hinweis, erhält das entsprechende Unternehmen bis zu 15 Tage Zeit, den landeseigenen Behörden Informationen zu ihrer Lieferkette für eine Überprüfung zu übermitteln. Eine Nichterfüllung dieser Vorgabe kann ein europaweites Verkaufsverbot für die Produkte zur Folge haben.

Einkäuferinnen und Einkäufer in Unternehmen müssen sich seit dem 1.1.2023 einen weitreichenden Überblick über die eigenen Produktionsmaterialien verschaffen. Es fehlt allerdings an sinnvollen Ansätzen, um tausende von Zulieferern in ihrer Lieferkette zu erfassen und zu überwachen. Das Monitoring für Dienstleister, Sub-Unternehmen und Sub-Sub-Unternehmen selbst zu verwalten, kann der Aufwand exponentiell bis ins Unermessliche steigen.

Für Unternehmen, die tiefer in die Materie einsteigen wollen, führen wir eine Reihe von neuen Titeln, die sich mit dem Thema Lieferkettensorgfaltsplicht beschäftigen:

Weitere Titel zu den Lieferkettenvorgaben >>>

Beitrag wurde erstellt in Kooperation mit Beschaffung aktuell

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